AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufsbedingungen und Bedingungen für Bearbeitungsverträge
I. Materialbeistellung
1. Bestehen bezüglich des Materials vom Besteller Vorschriften
über Ausführung, Qualität und Beschaffenheit
des Materials, trägt er die volle Verantwortung dafür.
Zur Untersuchung des Materials sind wir nicht verpflichtet.
2. Entspricht der Anlieferungszustand des Materials nicht
den getroffenen Vereinbarungen, sind wir berechtigt, das Material
ohne Übernahme jeglicher Kosten zurückzuweisen.
3. Entsteht durch den Anlieferungszustand eine Mehrarbeit,
sind wir verpflichtet, den Besteller davon zu unterrichten.
Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Erfolgt die Materialbeistellung vereinbarungsgemäß
durch uns, hat der Besteller dafür zu sorgen, daß
technische eindeutige Anweisungen vorliegen, die den anerkannten
Normen und Grundsätzen entsprechen. Die Verantwortlichkeit
liegt beim Besteller.
II. Transport und Abnahme
1. Die Durchführung des Hin- und Rücktransportes
des Material und der technischen Unterlagen ist grundsätzlich
Angelegenheit des Bestellers, für die er die Gefahr und
die Kosten zu tragen hat.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen
Verschlechterung des Materials oder der bearbeiteten Sachen
trägt der Besteller, und zwar gleichgültig, ob das
Schadensereignis auf dem Hin- und Rücktransport oder
in unserem Werk
eintritt.
3. Die Abnahme des bearbeiteten Materials hat binnen einer
Woche nach Meldung der Fertigstellung in unserem Werk oder
innerhalb einer Woche nach Rücktransport bei dem Besteller
zu erfolgen. Spätere Beanstandungen finden keine
Berücksichtigung.
4. Die Kosten der Abnahme treffen den Besteller, gleichgültig,
ob die Abnahme von ihm selbst oder auf seine Bestellung hin
von uns veranlaßt wird.
5. Auf keinen Fall ist der Besteller berechtigt, Zahlungen
nach der einwöchigen Abnahmefrist zurückzuhalten,
wenn der Besteller die Abnahme nicht fristgerecht erfolgen
läßt und verspätet Mängel anmeldet.
6. Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen Teillieferungen
vorzunehmen.
III. Terminsetzung
1. Die Absprache eines Fertigstellungstermines erfolgt nach
bester Voraussicht und ist grundsätzlich unverbindlich.
Eine Überschreitung berechtigt den Besteller weder zur
Belastung von Kosten noch zum Rücktritt vom Auftrag.
IV. Gewährleistung
1. Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden
unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller
zu ersetzen.
2. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits
vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem
Zeitpunkt bei uns entstandenen Bearbeitungskosten bzw. zur
Nachbesserung.
3. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar,
übernehmen wir die Neubearbeitung unserer Arbeitsgänge.
Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich beizustellen,
sofern das Rohmaterial von Ihm uns zur Verfügung gestellt
wurde.
4. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an
dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder
den daraus gefertigten Sachen entstanden sind.
5. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag
auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen
wir keine Haftung.
V. Abfallprodukte
Späne und sonstige Abfallprodukte gehen in unser Eigentum
über.
VI. Preisbildung, Zahlungsbedingungen
1. Für die Abrechnung eines Lohnbearbeitungsauftrages
ist nur der von uns bestätigte Preis maßgebend.
2. Die Rechnungen für Bearbeitungsverträge sind
sofort und ohne jeden Abzug fällig. Abweichungen bedürfen
der Schriftform. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind
ausgeschlossen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist
berechnen wir
Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes,
ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.
VII. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis
ist Oberhausen/Rheinland zuständiger Gerichtssitz.
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